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   BFH, 01.06.1995 - VII S 6/95   

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https://dejure.org/1995,8841
BFH, 01.06.1995 - VII S 6/95 (https://dejure.org/1995,8841)
BFH, Entscheidung vom 01.06.1995 - VII S 6/95 (https://dejure.org/1995,8841)
BFH, Entscheidung vom 01. Juni 1995 - VII S 6/95 (https://dejure.org/1995,8841)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Ablehnung eines Antrags auf Beiordnung eines Notanwalts wegen fehlender Glaubhaftmachung, dass mindestens eine gewisse Zahl von zur Vertretung berechtigter Personen die Mandatsübernahme abgelehnt haben

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 18.11.1977 - III S 6/77

    Einführung des Vertretungszwangs - Analoge Anwendung - Beiordnung eines

    Auszug aus BFH, 01.06.1995 - VII S 6/95
    Diese Vorschrift ist seit Einführung des Vertretungszwangs vor dem Bundesfinanzhof (BFH) durch das Gesetz zur Entlastung des Bundesfinanzhofs gemäß § 155 der Finanzgerichtsordnung sinn gemäß anzuwenden (BFH-Beschluß vom 18. November 1977 III S 6/77, BFHE 123, 433, BStBl II 1978, 57).
  • BFH, 27.11.1989 - IX S 15/89

    Antrag auf Beiordnung eines vor dem Bundesfinanzhof (BFH) vertretungsberechtigten

    Auszug aus BFH, 01.06.1995 - VII S 6/95
    Zur Begründetheit eines Antrags nach § 78 b Abs. 1 ZPO gehört insbesondere, daß die Partei glaubhaft macht, daß sie zumindest eine gewisse Zahl von zur Vertretung vor dem jeweiligen Gericht befugten Personen vergeblich um die Übernahme des Mandats ersucht hat (BFH-Beschlüsse vom 27. Januar 1988 VIII S 12/87, BFH/NV 1988, 383; vom 9. Dezember 1988 VI S 10/88, BFH/NV 1989, 381, und vom 27. November 1989 IX S 15/89, BFH/NV 1990, 503).
  • BFH, 09.12.1988 - VI S 10/88

    Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts für eine beabsichtige

    Auszug aus BFH, 01.06.1995 - VII S 6/95
    Zur Begründetheit eines Antrags nach § 78 b Abs. 1 ZPO gehört insbesondere, daß die Partei glaubhaft macht, daß sie zumindest eine gewisse Zahl von zur Vertretung vor dem jeweiligen Gericht befugten Personen vergeblich um die Übernahme des Mandats ersucht hat (BFH-Beschlüsse vom 27. Januar 1988 VIII S 12/87, BFH/NV 1988, 383; vom 9. Dezember 1988 VI S 10/88, BFH/NV 1989, 381, und vom 27. November 1989 IX S 15/89, BFH/NV 1990, 503).
  • BFH, 27.01.1988 - VIII S 12/87
    Auszug aus BFH, 01.06.1995 - VII S 6/95
    Zur Begründetheit eines Antrags nach § 78 b Abs. 1 ZPO gehört insbesondere, daß die Partei glaubhaft macht, daß sie zumindest eine gewisse Zahl von zur Vertretung vor dem jeweiligen Gericht befugten Personen vergeblich um die Übernahme des Mandats ersucht hat (BFH-Beschlüsse vom 27. Januar 1988 VIII S 12/87, BFH/NV 1988, 383; vom 9. Dezember 1988 VI S 10/88, BFH/NV 1989, 381, und vom 27. November 1989 IX S 15/89, BFH/NV 1990, 503).
  • BFH, 18.02.2008 - VII S 1/08

    Kein Anspruch auf Anfertigung von Kopien des gesamten Akteninhalts mit einem

    Zur Begründetheit eines Antrages nach § 155 FGO i.V.m. § 78b Abs. 1 ZPO gehört insbesondere, dass der Antragsteller darlegt und glaubhaft macht, dass er zumindest eine gewisse Anzahl von zur Vertretung vor dem BFH befugten Personen vergeblich um die Übernahme des Mandats er sucht hat (vgl. Senatsbeschluss vom 1. Juni 1995 VII S 6/95, BFH/NV 1995, 1080).
  • BFH, 24.06.2009 - IX S 11/09

    Kein Vertretungszwang im unselbständigen Zwischenverfahren zur Beiordnung eines

    Der Erfolg eines solchen Antrages erfordert zum einen, dass die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint (s. Gräber/Stapperfend, a.a.O., § 62a Rz 21), zum anderen, dass der Antragsteller keine zur Übernahme des Mandats bereite vertretungsbefugte Person oder Gesellschaft finden konnte, was wiederum nur angenommen werden könnte, wenn er für das konkrete Verfahren zumindest eine gewisse Zahl von namentlich bezeichneten Rechtsanwälten, Steuerberatern usw. nachweisbar vergeblich um die Übernahme des Mandats ersucht hätte (§ 78b Abs. 1 Satz 1 ZPO; ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom 1. Juni 1995 VII S 6/95, BFH/NV 1995, 1080; vom 14. Oktober 2002 VI B 105/02, BFH/NV 2003, 77).
  • BFH, 26.10.2007 - XI S 18/07

    Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten gemäß § 78b ZPO

    Zur Begründetheit eines Antrags nach § 155 FGO i.V.m. § 78b Abs. 1 ZPO gehört demnach zum einen, dass die Partei hinreichend darlegt und glaubhaft macht, dass sie zumindest eine gewisse Anzahl von zur Vertretung vor dem BFH befugten Personen vergeblich um die Übernahme des Mandats ersucht hat, welche vertretungsberechtigten Personen dies waren und aus welchen Ablehnungsgründen diese die Übernahme des Mandats verweigert haben sollen (BFH-Beschluss vom 1. Juni 1995 VII S 6/95, BFH/NV 1995, 1080, m.w.N.).
  • BFH, 29.04.2005 - VII S 10/05

    Notanwalt

    Zur Begründetheit eines Antrages nach § 155 FGO i.V.m. § 78b Abs. 1 ZPO gehört insbesondere, dass der Antragsteller darlegt und glaubhaft macht, dass er zumindest eine gewisse Anzahl von zur Vertretung vor dem BFH befugte Personen vergeblich um die Übernahme des Mandats ersucht hat (vgl. Senatsbeschluss vom 1. Juni 1995 VII S 6/95, BFH/NV 1995, 1080).
  • BFH, 05.11.2002 - VII S 33/02

    Antrag auf Stellung einer Rechtsvertretung - Antrag auf Beiordnung eines

    Zur Begründetheit eines Antrags nach § 155 FGO i.V.m. § 78b Abs. 1 ZPO gehört insbesondere, dass der Antragsteller hinreichend darlegt und glaubhaft macht, dass er zumindest eine gewisse Anzahl von zur Vertretung vor dem BFH befugten Personen vergeblich um die Übernahme des Mandats ersucht hat (Senatsbeschluss vom 1. Juni 1995 VII S 6/95, BFH/NV 1995, 1080, m.w.N.).
  • BFH, 05.03.1996 - VII S 5/96

    Pflicht zur Beiordnung eines Rechtsanwalts zur optimalen Wahrnehmung der Rechte

    Zur Begründetheit eines Antrags nach § 155 FGO i. V. m. § 78 b Abs. 1 ZPO gehört insbesondere, daß der Antragsteller darlegt und glaubhaft macht, daß er zumindest eine gewisse Anzahl von zur Vertretung vor dem BFH befugten Personen vergeblich um die Übernahme des Mandats ersucht hat (Senatsbeschluß vom 1. Juni 1995 VII S 6/95, BFH/NV 1995, 1080, m. w. N.).
  • BFH, 14.01.1998 - VII B 236/97
    Die unsubstantiierte pauschale Behauptung, es sei ihm nicht möglich gewesen, einen Rechtsanwalt, Steuerberater etc. zu finden, reicht für die Begründung des Antrags nicht aus (BFH-Beschluß vom 1. Juni 1995 VII S 6/95, BFH/NV 1995, 1080).
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